§ 1 Anzuwendende Vorschriften
Die Lieferung erfolgt zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bedingungen, die vom Käufer vorgelegt
werden, haben für den Verkäufer nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Die
nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder
von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausführt.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Ergänzend finden die Bestimmungen des Deutschen Garnkontraktes in der jeweils gültigen Fassung An-wendung.
Darüber hinaus wird die ausschließliche Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland ver-
einbart. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 04.
1980 findet keine Anwendung.

§ 2 Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Auftrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Ver-
käufer zustande oder durch Übersendung der Ware und Rechnungsstellung.

§ 3 Lieferfrist Einteilung
Ist der Liefertermin nicht bestimmt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware an einem von ihm zu bestim-menden Tag zur Absendung zu bringen.
Der vom Verkäufer bestätigte Liefertermin versteht sich ab Werk. Alle Abschlüsse sind innerhalb der
vereinbarten Fristen zu erfüllen. Sind Teillieferungen vereinbart, ohne dass die Einteilung der zu liefern-
den Garnnummern und Qualitäten auf die einzelnen Teillieferungen bei Auftragserteilung vorgesehen ist
(Blankoauftrag), so ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer vom Verkäufer nach billigem Ermessen zu
bestimmenden Frist die Einteilung vorzunehmen. Bei Farb- und Bleichgarnen sowie Effekt- und Sonderge-spinsten hat die Einteilung acht Wochen vor Beginn des Liefermonats zu erfolgen.
Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zur Einteilung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ein-teilung unter entsprechender Berücksichtigung der bisherigen Bezüge des Käufers oder der allgemeinen
Verhältnisse nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
Die Nichteinhaltung einer vereinbarten Einteilungs- oder Abnahmefrist durch den Käufer berechtigt den
Verkäufer, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend der Änderung seiner Listenpreise oder seiner
Material- und Lohnkosten neu festzusetzen.
Bei Rohgarnen behält sich der Verkäufer Über- oder Unterlieferungen bis zu 5 %, bei Farb- und Bleichgar-
nen sowie Effekt- und Sondergespinsten bis zu 10 % vor.

§ 4 Technische Grundlagen der Lieferung
Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht entspricht bei Garnen und Zwirnen den Wer-
ten, wie sie im Deutschen Garnkontrakt, Teil 2, Ziffer 1 festgelegt sind.
Bei Mischgarnen und -zwirnen aus Spinnstoffen gemäß Teil 2, Ziffer 1, Abs. 2 des Deutschen Garnkont-
raktes wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden
Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errechnet. Die so ermittelten Prozentsätze
werden jeweils auf 0,5 % aufgerundet.
Der Verkäufer ist berechtigt, rohweiße Garnpartien mit wasserlöslichen Farbstoffen zu signieren. Bei Zwirn
gilt die Lauflänge als erfüllt, wenn er aus der gleichen Nummer des einfachen Garnes unter Berücksichti-
gung der dem Spinner gestatteten Nummernabweichungen hergestellt ist. Einzwirnung und Veränderung
durch Veredelung jeder Art gehen zu Lasten des Käufers. Grundsätzlich gilt, dass bei Zwirnen nur die
letzten 50 cm Fadenreserve die Solldrehung besitzen und so für das Anknoten geeignet sind.
Handelsübliche Farbabweichungen und nicht vermeidbarer Anflug, bei Spezialgespinsten und bei Effekt-
garnen und -zwirnen eine dem Stand der Technik angepasste Toleranz hinsichtlich des Ausfalles, auch
bezüglich der gleichmäßigen Streuung der Noppen und Flammen, müssen vorbehalten bleiben. Spezial-
garne, Effekt- und Flammengarne müssen mehrschüssig verwebt werden. Für alle Gespinstarten gilt, dass
nur Garne und Zwirne mit gleicher Partiebezeichnung zusammen verarbeitet werden dürfen.

§ 5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Auslieferungslager des Verkäufers verlässt. Das
gilt auch dann, wenn im Einzelfall das Transportrisiko vom Verkäufer versichert wird. Hülsen werden als
Garn bzw. Zwirn berechnet und nicht zurückgenommen. Die Hülsentara, welche bei Lieferung von Garn
auf Cops und Kreuzspulen 2,5 %, bei Lieferung von Zwirn auf Kreuzspulen 3 % des Gesamtgewichts
übersteigt, wird nicht berechnet.
Schwere Hülsen, die zuvor zum Garnpreis berechnet wurden, werden, wenn in gutem Zustand zurückge-
geben, zum dafür berechneten Garnpreis gutgeschrieben. Papiereinschlag und Polyäthylenbeutel werden
zum Garn- bzw. Zwirnpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der
Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ergebenden Forderungen einschließlich der Nebenforderun-
gen und etwaiger Schadensersatzansprüche. Soweit eine Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des
Scheck/Wechsel-verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von
dem Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des von dem
Käufer erhaltenen Schecks.
Die Verarbeitung oder Umbildung der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt
stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Kauf-
sache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Ver-
käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenstän-
den zum Zeitpunkt der Mischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Ermäch-
tigung zur Veräußerung ist nicht erteilt, wenn der Käufer zur Abtretung der Forderung aus der Weiterver-äußerung außerstande ist. Eine Abtretung oder ein Verkauf der Forderungen aus der Veräußerung der
Eigentumsvorbehaltsware, auch im Rahmen eines Factoringvertrages, bedarf der ausdrücklichen Zustim-
mung des Verkäufers; sie wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass daraufhin der gesamte Saldo aus der
Geschäftsverbindung von dem Käufer oder dem Factor ausgeglichen wird. Zur Sicherung aller Forderun-
gen des Verkäufers tritt der Käufer im Voraus diejenigen Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus
der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers gegen seine Abnehmer zustehen, an den
Verkäufer ab, auch soweit die Ware im verarbeiteten Zustand weiterverkauft wird. Beim Weiterverkauf von
Waren, an denen der Verkäufer entsprechend den obigen Bedingungen Miteigentum erwirbt, wird der dem
Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Forderung des Käufers gegenüber dem Abnehmer der Ware
abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Bezahlungsverpflichtungen aus den verein-
nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber
der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum zur Verfügung stellt sowie alle weiteren für die Geltendmachung der abgetretenen For-derungen nötigen Auskünfte erteilt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Falle ist
auch der Verkäufer berechtigt, die Abtretung den Schuldnern gegenüber offen zu legen. Der Käufer hat in
diesem Falle dem Verkäufer auf Verlangen zu gestatten, den Bestand der abgetretenen Forderungen durch
einen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers zu überprüfen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstat-
ten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berech-
tigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser etwaige Mängel rechtzeitig gerügt hat.
Beanstandungen des Bruttogewichts müssen spätestens innerhalb von 3 Geschäftstagen nach Eintref-
fen der Lieferung am Bestimmungsort erhoben werden. Sonstige Mängel können nur binnen 2 Wochen
nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort gerügt werden und nur, soweit mit der Verarbeitung der
Ware noch nicht begonnen ist. Hiervon ausgenommen sind Mängel, die erst bei oder nach Verarbeitung
erkennbar werden; diese können binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort
gerügt werden.
Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer Anspruch
auf Lieferung mangelfreier Ersatzware gegen Rückgabe der im Originalzustand befindlichen Garne bzw.
Zwirne. Weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind vorbehaltlich der
nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Käufers.
Ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt sie in sonstiger
Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl zur Wandelung oder Minderung berechtigt.
Soweit ein Austausch der gelieferten Garne und Zwirne nicht möglich ist, weil Mängel erst bei oder nach
Verarbeitung erkennbar geworden sind, kann der Käufer lediglich eine angemessene Minderung des Kauf-preises für die fehlerhafte Liefermenge verlangen.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung bzw. -begrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht in diesen Fällen auf den vorhersehbaren Scha-
den begrenzt.
Insoweit der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet ist, gelten für die Schadensminderungspflichten
des Käufers nach § 254 BGB die nachfolgenden Verpflichtungen:
Bei Garnpartien, die für im Stück gefärbte oder gebleichte Ware vorgesehen sind, muss der Käufer vor
Abarbeitung der Garnpartien eine ausreichende Testfärbung oder -bleiche der Rohware vornehmen. In
jedem Falle muss der Käufer vor Abarbeitung der Garnpartien eine Testprüfung – bei gefärbten Garnen
auf Streifigkeit – und/oder – bei gemeinsamer Verarbeitung von rohweißen und gefärbten Garnen – auf
einheitlichen Schrumpf vornehmen.
Für Mängel, die bei sachgemäßer Weiterverarbeitung, wie z.B. mehrschützige Verwebung, vermieden
worden wären, wird nicht gehaftet. Für alle Gespinstarten gilt, dass nur Garne und Zwirne mit gleicher
Partiebezeichnung zusammen verarbeitet werden dürfen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjäh-
rungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“. Die Berech-
nung des Kaufpreises erfolgt aufgrund des beim Versand festgestellten Gewichtes.
Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteige-rungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Diese Preisanpassung ist auf
Verträge nicht anwendbar, die innerhalb von 6 Wochen zu erfüllen sind.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetz-
licher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wechsel werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt, entgegengenommen. Bank-,
Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Akzepte und Wechsel dürfen höchstens eine
Laufzeit von 3 Monaten haben und müssen in allen Teilen den Anforderungen der Landeszentralbank
entsprechen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, un-bestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind; wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer
auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen, weitergehenden Schadens bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung oder mit der Abnahme in Verzug oder wird dem Verkäufer nach
Auftragsbestätigung Nachteiliges über die Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt, so kann der Ver-
käufer hinsichtlich sämtlicher noch offen stehender Rechnungen sofortige Barzahlung unter Wegfall eines
etwa gewährten Zahlungsziels verlangen.
Der Verkäufer ist in diesem Fall zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag ver-
pflichtet.

§ 9 Lieferverzug des Verkäufers
Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung
im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt der Käufer dem Verkäufer, nachdem dieser
bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach frucht-losem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der
Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder Fahrlässigkeit beruhte; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen
Schadens begrenzt.
Die Nachfrist hat in der Regel mindestens 4 Wochen zu betragen; bei Farb- und Bleichgarnen sowie Effekt-
oder Sondergespinsten ist eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen zu setzen.
Alle Erklärungen aufgrund dieser Bestimmungen haben eingeschrieben zu erfolgen.

§ 10 Annahmeverzug des Käufers
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer
berechtigt, Ersatz für den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ver-langen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech-terung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Nachfrist von in der Regel nicht mehr als vier Wochen zu
setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung zu verlangen.
Die Rechte wegen Annahmeverzuges stehen dem Verkäufer ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn
der Käufer Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder er oder einer seiner Gläubiger
Konkursantrag stellt.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt,
10 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz geltend zu machen, sofern nicht der Käufer den
Nachweis erbringt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pau-
schale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

§ 11 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz als in den vorstehenden Regelungen vor-gesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Verjährung
der Haftungsansprüche richtet sich – gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden
– nach der in § 7 getroffenen Regelung.

§ 12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag sowie über seine Erfüllung, sein Zustandekommen
und seine Wirksamkeit, ebenso für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess wird Kaiserslautern be-
stimmt. Hat der Käufer seinen Sitz im Ausland, so kann der Verkäufer auch die Hauptstadt des betroffenen
Landes als Gerichtsstand wählen.